Hausordnung vom 6. Juli 2021
1. | Präambel |
1.1. | Das Hugo-Ball-Gymnasium führt seine Schülerinnen und Schüler zur Allgemeinen Hochschulreife. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein angemessenes, von gegenseitigem Respekt getragenes Schulklima erforderlich. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern wirken hierzu als Schulgemeinschaft zusammen. Diese Hausordnung regelt den äußeren Rahmen, in dem diese Ziele verwirklicht werden. Einrichtungen und Eigentum der Schule sind sachgemäß, pfleglich und kostensparend zu behandeln. |
1.2. | Bei Verstößen gegen die Hausordnung reagiert die Schule mit Erziehungsmaßnahmen, in gravierenden Fällen oder im Wiederholungsfall auch mit Ordnungsmaßnahmen. Die Gesamtkonferenz kann einen nicht abschließenden Maßnahmenkatalog mit dem Ziel einer einheitlicheren Handhabung beschließen. |
2. | Vor dem Unterricht |
2.1. | Für Schülerinnen und Schüler, die besonders früh in der Schule eintreffen, steht ein Saal (A 01) zur Verfügung. Dieser Saal ist außerdem Arbeits- und Aufenthaltsraum. |
2.2. | Die Schülerinnen und Schüler halten sich bis 7:40 Uhr in der Vorhalle, vor den Musiksälen oder im Pausenhof auf und begeben sich nicht früher zu ihren Sälen. |
2.3. | Schülerinnen und Schüler, die das Morgenprogramm der Ganztagsschule besuchen, melden sich im Raum A 01 an; sie nutzen diesen Raum oder eines der anderen Angebote in den Räumen B 13–B 16. |
2.4. | Zweiräder können in der vorgesehenen Halle abgestellt werden und sind aus versicherungsrechtlichen Gründen abzuschließen. Die Zufahrt ist mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren; das Abstellen hat platzsparend zu erfolgen. Bei Missbrauch kann einzelnen Schülerinnen oder Schülern die Benutzung auf Zeit oder Dauer untersagt werden oder die Halle zeitweilig gesperrt werden. |
2.5. | Aus Gründen des Unfallschutzes warten Schülerinnen und Schüler vor dem Unterrichtsraum auf die Lehrkraft; sie verhalten sich ruhig, rennen nicht herum und gewährleisten einen ungehinderten Durchgang durch die Flure. |
3. | Während des Unterrichts |
3.1. | Lehrkräfte haben das Recht, ungestört zu unterrichten. Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ungestört zu arbeiten. |
3.2. | Während des Unterrichts wird kein Kaugummi gekaut, es wird nicht gegessen, und es stehen keine Getränke auf den Tischen. Die Schülerinnen und Schüler tragen angemessene Kleidung. |
3.3. | Fenster dürfen nur in Anwesenheit einer Lehrkraft weit geöffnet werden. |
3.4. | Die Klassenleitungen teilen Wochendienste ein, insbesondere für die Reinigung der Tafeln. |
3.5. | Ohne Auftrag dürfen Schüler keine fremden Klassenzimmer bzw. Fachräume betreten. |
3.6. | Das Mitbringen von Gegenständen, die den Schulbetrieb beeinträchtigen oder zur Verletzung von Personen führen können, ist verboten; solche Gegenstände werden eingezogen und können nur von Erziehungsberechtigten abgeholt werden. |
3.7. | Nach Unterrichtsschluss sind die Stühle hochzustellen und die Räume zu schließen. |
3.8. | Minderjährige Schülerinnen oder Schüler, die während des Unterrichts schulunfähig erkranken, informieren in Absprache mit der Lehrkraft ihre Eltern und warten in oder vor dem Saal, bis sie abgeholt werden können. Schülerinnen und Schüler der MSS melden sich außerdem im Sekretariat ab. |
4. | In den Pausen |
4.1. | Die Schülerinnen und Schüler begeben sich zügig in den Pausenhof. Die Klassensäle werden von den Lehrkräften geschlossen. |
4.2. | Taschen werden bei Saalwechsel nur in Richtung Erdgeschoss getragen. Dort können sie ordentlich abgestellt werden, so dass sie den Durchgang nicht behindern; sie können von zwei Schülerinnen oder Schülern der Lerngruppe beaufsichtigt werden. |
4.3. | Die Bereiche, in denen sich Schülerinnen und Schüler während der Pausen aufhalten, sind aus Anlage 1 ersichtlich. Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I ist das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen nicht gestattet. |
4.4. | Grundsätzlich verbringen alle Schülerinnen und Schüler die Pausen im Pausenhof. Bei stärkerem Regen können sie sich nach Entscheidung durch die Aufsicht führenden Lehrkräfte auch im Erdgeschoss des Schulgebäudes aufhalten, die Hofaufsichten verstärken die Aufsicht in diesen Bereichen. |
4.5. | In der 2. Pause werden in oder vor dem Lehrerzimmer keine Schüler-Lehrer-Gespräche geführt („Lehrerpause“). Ausnahmen gelten für Verbindungslehrkräfte in ihrer Funktion. |
4.6. | Spiele, die Mitschüler gefährden (Schneeballwurf etc.), sind verboten. Bei Verletzungsgefahr durch Schnee- und Eisglätte wird der Pausenhof durch den Hausmeister gesperrt; Abschnitt 4.4 Satz 2 gilt sinngemäß. |
5. | Unfallgefahr und Haftung |
5.1. | Die Schülerinnen und Schüler haften gegenüber dem Schulträger für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen oder Verunreinigungen von Schuleinrichtungen, Schuleigentum und dem Besitz anderer Mitglieder der Schulgemeinschaft. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen. |
5.2. | Für die Parkplätze und die Zufahrt zur Schule gilt die StVO. Die Zufahrt zur Schule darf von Unbefugten nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Gehbehinderung) benutzt werden. Das Parken auf dem Wendeplatz ist strengstens verboten. Das Befahren der Zufahrt mit Zweirädern ist nur im Schritttempo bis zur Fahrradhalle erlaubt. |
5.3. | Die Benutzung von Skateboard, Inlinern o. Ä. ist wegen der Unfall- und Verschmutzungsgefahr auf dem gesamten Schulgelände verboten. |
5.4. | Die Schule übernimmt keine Haftung für Garderobe und mitgebrachte Gegenstände, da hierfür keine Versicherung besteht. Gleiches gilt für auf dem Schulgelände abgestellte Fahrzeuge. |
6. | Rauch- und alkoholfreie Schule (§ 93 ÜSchO) |
6.1. | Auf dem gesamten Schulgelände besteht Rauchverbot. |
6.2. | Der Konsum von alkoholischen Getränken ist den Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. |
7. | Fachräume und Außenbereich |
7.1. | Für die Fachräume, Turnhallen, Bibliotheken, Parkplätze etc. sind die jeweiligen Benutzungsordnungen einzuhalten. |
8. | Nutzung elektronischer Geräte |
8.1. | Die Nutzung von Mobiltelefonen und vergleichbaren elektronischen Geräten ist auf dem gesamten Schulgelände grundsätzlich verboten. Schülerinnen und Schülern der Oberstufe ist die Nutzung in ihrem Aufenthaltsraum erlaubt. Lehrkräfte können die Nutzung ausnahmsweise gestatten. |
8.2. | Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen und kann nach einem angemessenen Zeitraum im Sekretariat wieder abgeholt werden. |
8.3. | Die Gesamtkonferenz kann nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Rahmen der erlaubten Nutzung und zu Sanktionen bei Verstößen. |
9. | Ordnung und Sauberkeit |
9.1. | Müll wird in die dafür vorgesehenen Behälter geworfen; in den Klassensälen ist die Mülltrennung zu beachten. |
9.2. | Die Schülerinnen und Schüler sind im klassenweisen Wechsel dafür verantwortlich, nach der 2. Pause herumliegendes Papier und andere Gegenstände, die in den Mülleimer gehören, mit Hilfe von Besen oder Schaufeln dorthin zu entsorgen. Für Kehren und Putzen bleiben unsere Reinigungskräfte verantwortlich. Die Klassen- und Stammkursleitung sorgt für die Einteilung der Klasse für die Dienste. |
Nutzung elektronischer Geräte
Solange die Handyordnung aus dem Jahr 2011 nicht neu gefasst wurde, gilt folgende Übergangsregelung (Beschluss der Gesamtkonferenz vom 6. Juli 2021):
- Die Nutzung elektronischer Geräte ist grundsätzlich gestattet
- in Pausen zum kurzzeitigen Zugriff auf den Stundenplan,
- im unterrichtlichen Zusammenhang zum Zugriff auf die schulische Lernplattform und elektronische Schulbücher
- Schülerinnen und Schüler müssen Lehrkräften auf Verlangen glaubhaft machen, dass sich die Nutzung im erlaubten Rahmen bewegt. In der Regel geschieht dies, indem die Lehrkraft die Anzeige des Geräts in Augenschein nimmt.
- Aus pädagogischen Gründen können Lehrkräfte abweichende Regelungen treffen.